1. Die ordentliche Jugendwarteversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen. Dazu sind die Mitglieder 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Jugendwarteversammlung muß einberufen werden, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder gestellt wurde. Sie ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages innerhalb von 3 Wochen durch den Verbandsjugendwart einzuberufen. Darüber hinaus hat der Verbandsjugendwart das Recht, jederzeit nach eigenem Ermessen eine außerordentliche Jugendwarteversammlung einzuberufen.
2. Der Jugendwarteversammlung
gehören als ordentliche Mitglieder an:
a) der Verbandsjugendwart
b) die Jugendwarte der Vereine
c) der Verbandstrainer
d) der Referent für Schultennis
e) der Jugendranglistenbeauftragte
f) die Jugendsprecher
3. Die ordentliche Jugendwarteversammlung nimmt den Bericht des Verbandsjugendwartes und die des Verbandstrainers entgegen. Sie wählt den Verbandsjugendwart für die Dauer von 2 Jahren. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge vor und während der Jugendvertreterversammlung zu stellen.
4. Die Jugendwarteversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereine vertreten ist. Jeder Verein hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammiungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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