Jugendordnung des Tennisverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (JO des TMV)
§1 Allgemeines
§2 Organe
§3 Jugendwarteversammlung
§4 Verbandsjugendwart
§5 Jugendkommission
§6 Finanzbestimmungen
§7 Schlußbestimmungen

§1 Allgemeines
1. Die Tennisjugend Mecklenburg-Vorpommern (TJMV) ist die Jugendorganisation im Tennisverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (TMV).
Sie besteht aus den Jugendlichen des TMV und deren gewählten oder berufenen Vertretern.
2. Die TJMV ist Mitglied der Deutschen Tennisjugend einerseits und der Sportjugend Mecklenburg- Vorpommern andererseits.
3. Zweck der TJMV ist die Förderung des Tennisspieles bei den Jugendlichen unter Beachtung jugendpflegerischer und jugenderzieherischer Gesichtspunkte.
4. Die TJMV führt und verwaltet sich selbst gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Jugendordnung, unter Beachtung von Satzung, Ordnungen und Regeln des TMV.
5. Jugendlicher im Sinne der JO ist, wer am 31.12. des Vorjahres des Veranstaltungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
6. Für die sportlichen Veranstaltungen der Jugend gelten grundsätzlich die Tennisregeln und die Ordnungen des DTB sowie die Wettspielordnung des TMV.

§2 Organe
Organe der TJMV sind:
a) die Jugendwarteversammlung
b) der Verbandsjugendwart
c) die Jugendkommission

§3 Jugendwarteversammlung
1. Die ordentliche Jugendwarteversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen. Dazu sind die Mitglieder 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Jugendwarteversammlung muß einberufen werden, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder gestellt wurde. Sie ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages innerhalb von 3 Wochen durch den Verbandsjugendwart einzuberufen. Darüber hinaus hat der Verbandsjugendwart das Recht, jederzeit nach eigenem Ermessen eine außerordentliche  Jugendwarteversammlung einzuberufen.

2. Der Jugendwarteversammlung gehören als ordentliche Mitglieder an:
a) der Verbandsjugendwart
b) die Jugendwarte der Vereine
c) der Verbandstrainer
d) der Referent für Schultennis
e) der Jugendranglistenbeauftragte
f) die Jugendsprecher

3. Die ordentliche Jugendwarteversammlung nimmt den Bericht des Verbandsjugendwartes und die des Verbandstrainers entgegen. Sie wählt den Verbandsjugendwart für die Dauer von 2 Jahren. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge vor und während der Jugendvertreterversammlung zu stellen.

4. Die Jugendwarteversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereine vertreten ist. Jeder Verein hat eine Stimme.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache  Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammiungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§4 Verbandsjugendwart
1. Der Verbandsjugendwart wird von der ordentlichen Jugendwarteversammlung gewählt und durch die ordentliche Mitgliederversammlung des TMV bestätigt. Sollte diese Bestätigung nicht erfolgen, muß in einer außerordentlichen Jugendwarteversammlung ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.

2. Der Verbandsjugendwart vertritt die TJMV in der Deutschen Tennisjugend und in der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommerns.

§5 Jugendkommission
1. Der Jugendkommission gehören an

a) der Verbandsjugendwart als Vorsitzender
b) der Verbandstrainer
c) Referent für Schultennis
d) der Jugendranglistenbeauftragte
e) die Jugendsprecher

2. Die Jugendkommission tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

3. Die Jugendkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsjugendwartes.

4. Die Jugendkommission ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TMV.

§6 Finanzbestimmungen
Die im Haushalt des TMV für Jugendarbeit ausgewiesenen Mittel werden vom Verbandsjugendwart gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des TMV verwandt. Die Verwahrung und Verbuchung der Belege ist dem Schatzmeister des TMV übertragen.

§7 Schlußbestimmungen
Die Jugendordnung ist von der Jugendwarteversammlung zu beschließen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung des TMV.
Die Jugendordnung kann nur durch einen Beschluss der Jugendwarteversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden.
Die Jugendordnung sowie der Beschluss zu ihrer Änderung werden mit dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung des TMV wirksam.

Bargeshagen, im März 2003

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