Satzung des Tennisverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§1 Name und Sitz §7 Organe §13 Vorstand
§2 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden §8 Mitgliederversammlung §14 Ausschüsse und Referenten
§3 Zweck §9 Stimmrecht §15 Jugendwarteversammlung
§4 Geschäftsjahr §10 Präsidium §16 Kassenprüfer
§5 Mitgliedschaft §11 Vorzeitiges Ausscheiden §17 Sonstiges
§6 Beiträge §12 Ehrenmitgliedschaft §18 Auflösung
§19 Inkrafttreten

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tennisverband Mecklenburg-Vorpommern e.V." (TMV ). Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen.

§2 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes (DTB) und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V. Für den Verband und seine Mitglieder sind die Satzung des DTB und die vom DTB satzungsmäßig erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§3 Zweck
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung des Wettkampf- und Breitensports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes können Tennisvereine und Tennisabteilungen von Vereinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden. Anträge um Aufnahme in den TMV sind unter Beifügung der Vereinssatzung beim Präsidium zu stellen, das mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft im TMV endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung   Der Austritt ist nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verband   zum Ende des Geschäftsjahres mit   einer Frist von 3 Monaten möglich. b) durch Ausschluß aus wichtigem   Grund   Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des   Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. c) durch Auflösung des Vereines

§6 Beiträge
Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen. Die Beiträge sind von den Tennisvereinen für jedes Mitglied, von den anderen Sportvereinen für jedes Mitglied ihrer Tennisabteilung zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist auch bei Eintritt von neuen Vereinen in voller Höhe fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme.

§7 Organe
Organe des TMV sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand gemäß § 26 BGB 3. das Präsidium 4. die Jugendwarteversammlung 5. die Kassenprüfer

§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre, jeweils bis zum 31. März statt. Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Hinzufügung der Tagesordnung einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Frist von 3 Wochen durch den Präsidenten einzuberufen. Das Präsidium hat jederzeit das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die ordentlichen Mitglieder und das Präsidium haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle des TMV zu senden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Stimmrecht
Träger des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung sind die Vereine. Jedes Mitglied hat eine Grundstimme und für jede angefangene 100 Mitglieder eine Zusatzstimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies beantragt wird.

§10 Präsidium
Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ihm gehören an: 1. der Präsident 2. der Vizepräsident 3. der Schatzmeister 4. der Sportwart 5. der Jugendwart Der Jugendwart wird von der ordentlichen Jugendwarteversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Beschlüsse des Präsidiums bedürfen zur Annahme der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, kann das Präsidium einen Angehörigen eines Mitgliedsvereins als Ersatzmitglied berufen.

§12 Ehrenmitgliedschaft
Angehörige von Mitgliedsvereinen des Verbandes, die sich in besonderer Weise um den Tennisverband und den Tennissport in Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Präsidenten können nach ihrem Ausscheiden zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Wahl erfolgt mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.

§13 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des <§ 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes jeweils gemeinsam vertreten.

§14 Ausschüsse und Referenten
Das Präsidium kann in wichtigen Verbandsangelegenheiten Ausschüsse und Referenten berufen.

§15 Jugendwarteversammlung
Die Jugendwarteversammlung ist oberstes Organ der Tennisjugend im TMV Zusammensetzung und Aufgaben der Jugendwarteversammlung werden von der Jugendordnung festgelegt.

§16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht darüber abzulegen, ob sich die Vermögensbestände und Kassenführung in Ordnung befunden haben. Die Kassenprüfer dürfen dem Präsidium nicht angehören.

§17 Sonstiges
In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§18 Auflösung
Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist gemäß § 8 der Satzung erforderlich, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Andernfalls muß eine neue Versammlung ohne Fristsetzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Der Auflösungsbeschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern, da es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.3.2001 beschlossen. Die Wirkung beginnt mit Eintragung in das Register.


zurück zur Startseite